Infos zu Gefahrgut und Arbeitssicherheit

Gefahrgutrecht - Neuerungen und Änderungen für das Jahr 2013

 

Einleitung: Fristenregelung

Teil 1 ADR: Allgemeine Vorschriften

Teil 2 ADR: Klassifizierung

Teil 3 ADR: Gefahrgutverzeichnis, Sondervorschriften und Freistellungen

Teil 4 ADR: Verwendung von Verpackungen und Tanks

Teil 5 ADR: Vorschriften für den Versand

Teil 6 ADR: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks

Teil 7 ADR: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung sowie die Handhabung

Teil 8 ADR: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Teil 9 ADR: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

 

Gefährliche Güter dürfen auf unseren Straßen nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Der Gefahrguttransport wird geregelt unter anderem durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), sowie mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN). Transporte mit gefährlichen Gütern auf Seeschiffen unterliegen den Regelungen der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und dem International Maritime Dangerous Code (IMDG-Code). Im Luftverkehr gelten die Gefahrguttransportvorschriften der International Air Transport Association (IATA-DGR), die die Vorschriften des Übereinkommens für den internationalen zivilen Luftverkehr und dessen Technische Anweisungen (ICAO-TI) umsetzen.

Am 1. Januar 2013 stehen nun bei allen fünf Verkehrsträgern wieder zahlreiche Rechtsänderungen und Neuerungen an. Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind geben wir Ihnen hier einen Überblick über die geplanten Neuerungen und Änderungen am Beispiel des ADR (Straße). Grundlage ist die 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31.08.2012 zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen. Sie wurde am 11.09.2012 im Bundesgesetzbaltt Teil II, Nr. 27, Seite 954 veröffentlich.

 

Einleitung: Fristenregelung

Die Gefahrguttransportvorschriften für die Straße (ADR) ändern sich routinemäßig zum 1. Januar 2013. Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013 kann das ADR 2011 weiterhin angewendet werden. Ab dem 1. Juli 2013 muss das ADR 2013 dann spätestens inhaltlich und damit verbindlich umgesetzt werden. Bei den Gefahrguttransportvorschriften für die Eisenbahn (RID) und in der Binnenschifffahrt (ADN) verhält es sich identisch zum ADR.

Beim Luftverkehr (IATA-DGR) tritt ab 1. Januar 2013 die 54. Ausgabe bzw. die Fassung 2013-2014 ICAO-TI in Kraft. Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es im Luftverkehr nicht.

Der neue IMDG-Code 36-12 für den Gefahrguttransport im Seeverkehr kann ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Damit wird die zeitgleiche Umsetzung der Regelungen mit allen Verkehrsträgern in den Unternehmen ermöglicht. Die verbindliche Anwendung des IMDG-Codes 36-12 greift dann allerdings erst zum 1. Januar 2014.

 

Wesentliche Änderungen und Neuerungen zum ADR 2013 werden hier für Sie im Überblick dargestellt.

 

Teil 1 ADR: Allgemeine Vorschriften

Es werden neue UN-Nummern für "Chemikallien unter Druck" UN 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 in der Tabelle nach 1.1.3.6.3 den Beförderungskategorien 1, 2 oder 3 zugeordnet. Diese Zuordnung lässt sich auch über die Spalte 15 des Gefahrgutverzeichnisses ablesen. Im neuen Unterabschnitt 1.1.3.9 werden Freistellungen im Zusammhang mit gefährlichen Gütern behandelt, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden. Hierbei ist zusätzlich der gleichfalls neue Abschnitt 5.5.3 zu berücksichtigen, der die Verwendung von Kühlmittel wie zum Beispiel Trockeneis regelt. Im Kapitel 1.2 werden drei neue Begriffsbestimmungen eingefügt: Bergungsdruckgefäß, Flüssiggas (LPG) und die Netto-Explosivstoffmasse (NEM). Bei den Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6 gibt es regelmäßige Änderungen, Neuerungen und Streichungen. Wir empfehlen daher dieses Kapitel in der Praxis genau zu prüfen, ob beispielsweise alte Übergangsvorschriften noch angewendet werden können. Folgende neue Übergangsvorschriften werden eingeführt: 1.6.1.24 zum Thema Prüfverfahren für Lithiumzellen oder -batterien, 1.6.1.25 zum Thema Kennzeichnung von Versandstücken und Umverpackungen hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und den Buchstaben "UN", 1.6.1.26 zum Thema Großverpackungen und Zeichenhöhen von Buchstaben, Ziffern und Symbolen, 1.6.1.27 zum Thema Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind und flüssige Brennstoffe enthalten. Weitere neue Übergangsvorschriften finden sich nach den Fundstellen 1.6.2.12 für Bergungsdruckgefäße, 1.6.3.41 und 1.6.3.43 für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, 1.6.3.42 zur UN-Nummer 2381 und der Verwendungsmöglichkeit der bis zum 31.12.2012 gültigen Tankcodierung, sowie in den Unterabschnitten 1.6.4.42, 1.6.4.43, 1.6.4.44, 1.6.4.45, 1.6.4.46 und 1.6.5.14. Gefährliche Güter in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 werden nun neu in der Fundstelle 1.9.5.2.2 erfasst. Dies hat zur Folge, dass Beförderungseinheiten mit mehr als 8 Tonnen Bruttogesamtmasse gefährlicher Güter in begrenzten Mengen nicht mehr Tunnnel der Kategorie E durchfahren dürfen. Die Vorschriften für die Sicherung gefährlicher Güter nach Kapitel 1.10 wird im Besonderen im Bereich der Klasse 7 (radioaktiv) erweitert.

 

Teil 2 ADR: Klassifizierung

Die Kriterien für die Klassifizierung ändern sich in einigen Bereichen und es werden Neuerungen eingegeführt. Im Bereich der Klasse 1 wird z.B. UN 0014 Patronen für Werkzeuge, ohne Geschoss neu aufgenommen. Hierbei geht es um Werkzeuge, die eine geschlossene Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung mit/ohne eine Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver enthalten. Ein Geschoss kann in diesem Fall nicht enthalten sein. Eine weitere Neuerung betrifft den Ausschluss von Stoffen oder Gegenständen von der Klasse 1. Die genauen Anwendungsbedingungen und Genehmigungsverfahren werden im neuen Absatz 2.2.1.1.8 aufgeführt. Bei der Klasse 2 werden die "Chemikalien unter Druck, n.a.g" mit entsprechend neuen UN-Nummern und dazugehörigen Klassifizierungscodes hinzugefügt. Das Verzeichnis der Sammeleintragungen nach Tabelle 2.2.2.3 wird wie folgt ergänzt. Die neuen UN-Nummern und die Klassifizierungscodes lauten: UN 3500: 8A, UN 3501: 8F, UN 3502: 8T, UN 3503: 8C, UN 3504: 8TF, UN 3505: 8FC. Im Bereich der Klasse 3 wird die Bemerkung 2 nach Absatz 2.2.3.1.1 um die synthetisch hergestellten Produkte (Kraftstoffe) ergänzt. Im Verzeichnis der Sammeleintragungen nach Unterabschnitt 2.2.51.3 für die Klasse 5.1 wird die bisherige Formulierung in "entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten" geändert. Bei der Klasse 5.2 gibt es im Verzeichnis der orgnischen Peroxide nach 2.2.52.4 verschiedene Anpassungen bei den Konzentrationsmengen der organischen Peroxide und der Konzentrationsmenge für das Verdünnungsmittel. Im Bereich der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) wurde für die Beförderung von medizinischen Instrumenten oder Geräten zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte eine neue Freistellung erforderlich. Dazu wird das ADR um die Fundstelle 2.2.62.1.5.7 ergänzt. Die Kriterien für Stoffe und Gemische nach Absatz 2.2.8.1.6 zur Zuordnung in die Verpackungsgruppen I, II und III wird um eine Tabelle ergänzt, die eine zusammenfassende Darstellung der Textinhalte übersichtlich darstellt. Der Absatz 2.2.9.1.7 mit Hinweisen auf die Klassifizierung zu Lithiumbatterien wird umstrukturiert. Im Verzeichnis der Eintragungen nach Unterabschnitt 2.2.9.3 wird unter dem Klassifizierungscode M11 neu die "UN 3499 Kondensator, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh" eingetragen.

 

Teil 3 ADR: Gefahrgutverzeichnis, Sondervorschriften und Freistellungen

Im Kapitel 3.2 Tabelle A gibt es wieder bei zahlreichen UN-Nummern Änderungen im Detail. Das kann unter Umständen äußerst problematisch werden, wenn die stoffbezogenen Änderungen nicht erkannt und in den Datenbanken nicht aktualisiert werden. Kritisch können Verschiebungen in den maximalen Mengengrenzen nach Kapitel 3.4 (Spalte 7a) oder 3.5 (Spalte 7b) oder bei den speziellen Vorgaben nach den Sondervorschriften werden. Die Änderungstexte sollten daher vor der Umsetzung des ADR 2013 exakt geprüft werden. Einige UN-Nummern wie z.B. UN 1169 VG I, UN 1197 VG I, UN 1266 VG I, UN 1286 VG I, UN 1287 VG I, UN 3492, UN 3493 werden gestrichen. Die beiden letzten hier genannten UN-Nummern wurden erst 2011 neu eingeführt. Sie werden wieder gestrichen, weil sie mit UN 3488 und 3489 identisch sind. Neue UN-Nummern werden eingeführt für Krillmehl UN 3497 Klasse 4.2 VG I oder II, Jodmonochlorid, flüssig UN 3498 Klasse 8 VG II, Kondensator UN 3499 Klasse 9, die diversen neuen Möglichkeiten für "Chemikalien unter Druck" sind hier im Text unter dem Teil 1 und 2 erläutert, Quecksilber in hergestellten Gegenständen UN 3506 Klasse 8 VG III. Nach Kapitel 3.3 gelten für bestimmte Stoffe und Gegenstände eine Vielzahl von Sondervorschriften, die wiederkehrend überarbeitet und ergänzt werden. Beispielsweise stellt die neue SV 363 im Prinzip eine Freistellungsmöglichkeit dar, die nicht den Freistellungen des Teil 1 zugeordnet wurde. In diesem Zusammengang werden Maschinen und Geräte mit gefährlichen Gütern der UN 3363 zugeordnet. Über den bisherigen Eintrag im ADR bzw. in Verbindung mit Anlage 2, Punkt 2.1 b sind diese Eintragungen bisher vollständig befreit. Allerdings ändert sich dieser Sachverhalt nun mit der Einführung der SV 363. Die Erfüllung der in der SV 363 beschriebenen Bedingungen führt zu erleichterten Transportbedingungen. Die Transportbedingungen der ADR-Vereinbarung M238 schlägt sich nun für "UN 1057 Feuerzeuge" und "UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge" in der neuen SV 658 nieder. Das bedeutet, dass die Regelungen für begrenzte Mengen angewendet werden dürfen. Es gelten aber geringere Mengengrenzen von maximal 10 kg für das Versandstück und höchstens 100 kg für das Fahrzeug. Die Kriterien für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern wird im Kapitel 3.4  ergänzt. Im Abschnitt 3.4.1 g) wird zusätzlich auf die gleichfalls neue Regelung nach Unterabschnitt 7.5.2.4 verwiesen. Demnach ist dann die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff verboten, ausgenommen hiervon sind die Unterklasse 1.4 und die UN-Nummern 0161 und 0499. Nach Abschnitt 3.4.1 h) in Verbindung mit den neuen Kriterien für Tunneldurchfahrten mit gefährlichen Güter in begrenzten Mengen, dürfen Beförderungseinheiten mit mehr als acht Tonnen brutto, d.h. es besteht eine Kennzeichnungspflicht nach 3.4.15 für die Beförderungseinheit, Tunnel der Kategorie E künftig nicht mehr durchfahren werden. Unter Bezugnahme auf die Klarstellungen nach 3.4.13 a) und b) ist es nun möglich, dass sowohl orangefarbene Warntafeln und Placards/Großzettel als auch das Kennzeichen für begrenzte Mengen gleichzeitig angebracht sein dürfen. Im abschließenden Teil 3.5 wird eine neue De-Minimis-Regelung im Unterabschnitt 3.5.1.4 eingeführt. Hierbei geht es zunächst um Gefahrgüter, denen die Codes für freigestellte Mengen E1, E2, E4 oder E5 zugeordnet sind. Diese können dann unter nochmals vereinfachten Bedingungen befördert werden. Beachtet werden müssen die Mengenbergrenzungen von maximal netto 1 ml/g je Innenverpackung und maximal netto 100 ml/g je Versandstück. Diese Versandstücke müssen damit nur noch den Bedingungen des Abschnitts 3.5.2 und 3.5.3 in den Punkten der Verpackungsart und Verpackungsprüfung genügen. Eine Zwischenverpackung wäre nicht erforderlich, wenn die Innenverpackung mit Polstermaterial sicher in der Außenverpackung verpackt ist, so dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen oder durchstoßen werden kann oder ihr Inhalt austreten kann. Bei Flüssigkeiten muss dann die Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackung aufzunehmen.

 

Teil 4 ADR: Verwendung von Verpackungen und Tanks

Der bisherige Unterabschnitt 4.1.1.16 wird zum Unterabschnitt  4.1.1.17 geändert, sodass der neue Unterabschnitt 4.1.1.16  dann folgenden Wortlauf aufweist: „Wenn Eis als Kühlmittel verwendet wird, darf dieses nicht die Funktionsfähigkeit der Verpackung beeinträchtigen.“ Bedingt durch diese Änderungen gibt es Folgeänderungen nach den Unterabschnitten 4.1.1.17 bis 4.1.1.19. Hinsichtlich der Verwendung von Bergungsdruckgefäßen wird der neue Unterabschnitt 4.1.1.20 eingeführt. Dazu sind die entsprechenden Bauvorschriften im gleichfalls neuen Unterabschnitt 6.2.3.11 zu finden. Beispielsweise wird die Verpackungsanweisung P 004 neu strukturiert. Sie umfasst nun drei Absätze anstatt zwei. Es erfolgen Konkretisierungen der Vorgaben für die Verpackung von Brennstoffzellen, die in Ausrüstungen enthalten sind. Verpackungsanweisung P 206 wird zur P 208. Die neue P 206 greift dann in der Folge die Verpackungsanweisungen für die diversen Möglichkeiten zur Beförderung der UN-Nummern 3500 bis 3505 „Chemikalien unter Druck“ auf. Bei UN 1950 gilt es zukünftig die Vorgaben der Verpackungsanweisung P 207 umzusetzen. Bei der Verwendung von bauartgeprüften Außenverpackungen der Verpackungsgruppe II ist eine Gewichtsbegrenzung nicht vorgesehen. Die bauartbedingten höchsten Nettomassen nach Kapitel 6.1 sind allerdings zu berücksichtigen. Die neue P 207 greift die bisherige Sondervorschriften PP 17 für die Verpackung hinsichtlich der maximalen Nettomasse neu auf. Damit sind Außenverpackungen ohne Bauartzulassung unter den dort genannten Einschränkungen weiterhin möglich. Die bisherige Verpackungsanweisung P 003 gilt wie erwähnt für die UN 1950 nicht mehr. Bei den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 wird die Verpackungsanweisung P 903 neu strukturiert und die Inhalte konkretisiert. Der Wortlaut der zusätzlichen Vorschrift nach der Verpackungsanweisung P 904 im Zusammenhang mit der Verwendung von Eis, Trockeneis und flüssigem Stickstoff für die UN-Nummer 3245 wird angepasst. Der Teil 4 ändert sich in vielen weiteren Details, die Sie auch in diesem Fall inhaltlich genau prüfen sollten.

 

Teil 5 ADR: Vorschriften für den Versand

Die Neuerungen und Änderungen sind in diesem Teil relativ überschaubar geblieben und sind im Regelfall Folgeänderungen der bisherigen Regelungen. Nach Unterabschnitt 5.1.2.1 a) kommt es zur Klarstellung, dass die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen auch für Umverpackungen gilt. Es gelten zukünftig nach Unterabschnitt 5.2.1.1 Vorgaben an die Zeichenhöhe bei der UN-Nummer und den Buchstaben „UN“ von mindestens 12 mm. Ausgenommen sind Versandstücke mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, hier reicht die Zeichenhöhe von mindestens 6 mm. Bei Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, muss die Zeichenhöhe "angemessen" sein. Im bisherigen Unterabschnitt 5.2.1.3 wird der Ausdruck „Bergungsdruckgefäße“ neu eingefügt. Am Ende des Absatzes 5.2.1.8.3 wird eine neue Bemerkung eingefügt: „Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.“ Der Bereich der Ausrichtungspfeile wird im Absatz 5.2.1.9.2 an die Änderung des Bezugs auf die Außenverpackung und damit auf die einheitliche Anwendung der Begriffsbestimmung nach Abschnitt 1.2.1 angepasst. Der Geltungsbereich der Sondervorschrift für Bergungsverpackungen nach Absatz 5.4.1.1.5 wird um die Bergungsdruckgefäße und in der Folge der Ausdruck im Beförderungspapier „Bergungsdruckgefäss“ erweitert. Die Angabe Meeresschadstoff/umweltgefährdend wird künftig nach der Fundstelle des Absatzes 5.4.1.1.18 zulässig. Die neue Sondervorschrift nach Abschnitt 5.5.3 wird eingeführt. Sie gilt für Versandstücke, Fahrzeuge, Container, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können, wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951).

 

Teil 6 ADR: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großpackmittel und Tanks

Im Zusammenhang mit der Neueinführung der „Chemikalien unter Druck“ wurden an verschiedenen Stellen dieses Teils Verweise aufgenommen. Es wird einen neuen Absatz 6.2.3.9.7 geben, der die Kennzeichnung von "Flaschenbündel" behandelt. In der Folge beinhaltet der neue Unterabschnitt 6.2.3.11 Vorgaben für die Bergungsdruckgefäße. Bei den Großverpackungen nach Kapitel 6.6 wird der neue Unterabschnitt 6.6.3.3 zur Stapellastsymbolik in Analogie zur IBC-Regelung nach Absatz 6.5.2.2.2 eingeführt. Der Absatz 6.8.2.5.2 regelt die Vorgaben für die Angleichung der Kennzeichnungsvorschriften für Aufsetztanks an die Vorschriften für die anderen Tanks.

 

Teil 7 ADR: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung sowie die Handhabung

Bei den Unterabschnitten nach 7.5.1.2 und 7.5.1.3 handelt es sich um Klarstellungen in den Regelungsbereichen der Beladung und Entladung. Im Unterabschnitt 7.5.1.5 erfolgt nun zusätzlich die Bezugnahme auf das Thema der Umverpackungen. Damit wird klar, dass die Anbringung von Ausrichtungspfeilen auch für Umverpackungen gilt. Es gibt einen neuen Unterabschnitt nach 7.5.2.4, der die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen als verboten festlegt. Hiervon ausgenommen sind solche Explosivstoffe der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499. Die Ladungssicherung wird nach Unterabschnitt 7.5.7.1 als erfüllt angesehen, wenn die Norm nach EN 12195-1:2010 zur Anwendung kommt.

 

Teil 8 ADR: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb d.er Fahrzeuge und die Dokumentation

Im Wesentlichen wird der Unterabschnitt 8.1.4.1 durch eine neue übersichtliche Tabelle mit der erforderlichen Feuerlöschausrüstung in Beförderungseinheiten ergänzt. Im Kapitel 8.5 gibt es bei den Sondervorschriften S1, S11 und S12 betreffend die Schulungsanforderungen an Fahrzeugführer Klarstellungen. Bei Anwendung der Sondervorschrift S 3 für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe, gelten die Vorschriften der Spalten (2), (3) und (5) der neuen Tabelle in Unterabschnitt 8.1.4.1 und nach dem Abschnitt 8.3.4 nicht. Bei den Tunnelregelungen wirken sich Beförderungen gefährlicher Güter von mehr als acht Tonnen Bruttogesamtmasse in begrenzten Mengen im Unterabschnitt 8.6.3.3 und im Abschnitt 8.6.4 gleichfalls aus. Tunnel der Kategorie E sind für solche Transporte wie bereits beschrieben verboten.

 

Teil 9 ADR: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

In den Begriffsbestimmungen erfolgen im Unterabschnitt 9.1.1.2 Klarstellungen bei den Definitionen zum MEMU unter „Fahrzeugen AT“ und „ADR-Zulassung“. Im Absatz 9.2.2.6.3 wird zusätzlich die Norm 15207 für Steckvorrichtungen und elektrische Kennwerte zur Versorgung von Bedienungsausrüstungen in explosionsgefährdeten Bereichen mit 24 Volt Nennspannung für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks aufgenommen bzw. ergänzt. Der Abschnitt 9.7.9 führt zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge des Typs EX/II neu ein. Demnach müssen Fahrzeuge mit selbsttätigen Feuerlöschsystemen für den Motorraum ausgerüstet sein und der Schutz der Ladung vor Reifenbränden muss durch metallene Wärmeschutzschilde gewährleistet sein.

Diese Übersicht stellt lediglich einen Auszug der wichtigsten ADR-Änderungen dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.