Gefahrstoffmessungen und Arbeitsplatzanalysen nach TRGS 402

Können in der Luft am Arbeitsplatz Gefahrstoffe auftreten, so hat der Unternehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Gefährdung der Beschäftigten durch den jeweiligen Umgang mit den Gefahrstoffen zu ermitteln und zu beurteilen. Ergeben die Ermittlungen, das Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten, so ist festzustellen, ob die Luftgrenzwerte eingehalten sind oder die Auslöseschwelle überschritten ist (GefStoffV - Überwachungspflicht). Dies geschieht u. a. durch Gefahrstoffmessungen.
Ziele der Gefahrstoffmessung sind:
gefährdete Arbeitsbereiche zu erkennen Entscheidungskriterien für die Festlegung von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zu erarbeiten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu überprüfen
Sind Stoffgemische in der Luft am Arbeitsplatz, so ist die Gesamtwirkung der verschiedenen gefährlichen Stoffe zu beurteilen. Entsprechende Hinweise und Handlungshilfen dazu enthalten folgende Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):
- TRGS 400 “Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - Anforderungen”
- TRGS 402 “Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen”
- TRGS 403 “Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz”
Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402
Die TRGS 402 beschreibt, wie die notwendigen Informationen zur Beurteilung eines Arbeitsbereiches zu beschaffen sind und welche Möglichkeiten zur Ermittlung der Gefährdung bestehen. Sie skizziert die grundlegende Strategie zur Überwachung von Arbeitsbereichen und gibt an, wie gemessen werden soll und wie die Messergebnisse zu bewerten ist.Zunächst ist für den jeweiligen Arbeitsbereich durch eine Arbeitsbereichsanalyse zu ermitteln, ob die Luftgrenzwerte und die Kurzzeitwert-Anforderungen eingehalten sind oder die Exposition gesenkt werden muss. Im Anschluss daran wird durch Kontrollmessungen regelmäßig geprüft, ob sich die in der Arbeitsbereichsanalyse festgestellten Verhältnisse geändert haben.
Kann die Beurteilung des Arbeitsbereiches im Schritt 3 der Arbeitsbereichsanalyse nicht über Berechnungen, vergleichbare Anlagen und Tätigkeiten oder standardisierte Arbeitsverfahren erfolgen, muss die Konzentration des Gefahrstoffes gemessen werden. In diesem Fall wird also durch eine Gefahrstoffmessung die notwendige Vorinformation beschafft. Hierbei ist es wichtig, nähere Angaben zum Messverfahren zu machen